Der Auftraggeber informiert gemäß § 30 (1) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen

 

Bei einer Ausschreibung gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 20 Absatz 3 VOB/A).

 

Die Informationen sind mindestens drei (UVgO) bzw. sechs Monate (VOB/A) zu veröffentlichen.